Page 318 - Chronik Pegnitz
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98)  Weltrich  I  S.  17,  24.  –  Um  die  Wohlfahrt  zu  heben,  wurden  auf  Hardenbergs
               Antrag durch Erlaß v. 20. XI. 1796 auch viele alte F e i e r t a g e  abgeschafft: die dritten
               Feiertage  an  den  3  hohen  Festen,  Gründonnerstag,  Dreikönig  (6.  I.),  Lichtmeß  (2.  II.),
               Matthias (24. II.), Philippi u. Jakobi (1. V.), Walburgis (1. V.), Johannes d. Täufer (24. VI.),
               Peter  u.  Paul  (29.  VI.),  Mariä  Heimsuchung  (2.  VII.),  Jakobi  (25.  VII.),  Bartholomäi  (24.
               VIII.),  Michaelis  (29.  IX.),  Simonis  u.  Judä  (28.  X.),  Martini  (11.  XI.),  Andreas  (30.  XI.),
               Thomas (21. XII.) (Hartung, Hardenberg S. 116.)

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                      XVI. Unter preußischer und unter französischer Herrschaft.


                      Preußen ging alsbald  daran, einen Jahrhunderte alten Mißstand zu besei-
               tigen, der bisher so manchen erbitterten Streit mit den Nachbarfürsten hervor-
               gerufen  hatte.  Staatsrechtliche  Verhältnisse  waren  seit  dem  Mittelalter  gleich
               privatrechtlichen  behandelt  worden,  und  es  hatte  sich  eine  Rechtsordnung
               herausgebildet, wornach die wichtigsten landesherrlichen Befugnisse, wie Wild-
               bann, Zoll, Fraisch nur als staatsrechtliche Dienstbarkeiten angesehen wurden;
               die  niedere  Gerichtsbarkeit  war  vielfach  vom  hohen  Gerichte  getrennt  und
               völlig als erbliches Eigen betrachtet worden*). Dazu kam, daß durch das Lehen-
               wesen  die  Herrschaftsbereiche  der  einzelnen  Landesherren  derart  vermengt
               worden waren, daß der eine innerhalb der Grenzen des anderen einzelne Orte
               oder gar nur einzelne Häuser und Untertanen hatte.
                      Auch im Bezirke des Kammeramts P e g n i t z  übten auswärtige Herren
               noch teils nur – mit landeshoheitlichen Befugnissen nicht verbundene – L e h e n
               r e c h t e**), teils aber auch die L a n d e s h o h e i t  aus.
                      Diesen Resten des Mittelalters begann Preußen nun ein Ende zu machen,
               indem es den Grundsatz aufstellte, daß die fremden Hoheitsrechte über die im
               geschlossenen Gebiet eines Staates wohnenden Untertanen nur angemaßt seien,
               und  daß  alles,  was  innerhalb  der  Landesgrenzen  liegt,  dem  Landesherrn  des
               umschließenden Gebiets auch untertan sein müsse. Demgemäß gab es die Lan-
               deshoheit über die in fremden Gebieten wohnenden preußischen Untertanen auf,
               nahm dagegen ohne weiteres am 24. VI. 1796 die L a n d e s h o h e i t  über die
               fremdherrlichen Eingehörungen innerhalb seiner Grenzen und eine Reihe von
               Orten in Besitz und unterstellte sie seinem Amt in P e g n i t z , zunächst aller-
               dings nur eine tatsächliche Besitzergreifung, die aber später (von Bayern i. J.
               1803, in Ansehung der anderen Betroffenen, namentlich Nürnbergs, durch art.
               14 des Preßburger Friedens vom 26. XII. 1805) anerkannt wurde ). Preußisch
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               wurden hiedurch damals die Orte Illafeld ), Pfaffenhofen und Viehofen, Otten-
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               hof ) und Eichenstrut ), ferner Hammerschrott rechts von der Pegnitz mit der
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               Ziegelhütte ),  die  bisher  zwischen  Bayreuth  und  Nürnberg  streitig  waren,
               Mosenberg samt dem Grund und Boden, worauf später das Bahngebäude von
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               Ranna erstand, Brand mit dem Haselhof und Fischstein ), deren Landeshoheit
               bisher  vom  oberpfälzischen  Landrichteramt  Auerbach  bestritten  worden  war,
               dann das ganze Dorf Höfen, wegen dessen Fraisch sich am 25. VIII. 1528 die



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