Page 318 - Chronik Pegnitz
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98) Weltrich I S. 17, 24. – Um die Wohlfahrt zu heben, wurden auf Hardenbergs
Antrag durch Erlaß v. 20. XI. 1796 auch viele alte F e i e r t a g e abgeschafft: die dritten
Feiertage an den 3 hohen Festen, Gründonnerstag, Dreikönig (6. I.), Lichtmeß (2. II.),
Matthias (24. II.), Philippi u. Jakobi (1. V.), Walburgis (1. V.), Johannes d. Täufer (24. VI.),
Peter u. Paul (29. VI.), Mariä Heimsuchung (2. VII.), Jakobi (25. VII.), Bartholomäi (24.
VIII.), Michaelis (29. IX.), Simonis u. Judä (28. X.), Martini (11. XI.), Andreas (30. XI.),
Thomas (21. XII.) (Hartung, Hardenberg S. 116.)
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XVI. Unter preußischer und unter französischer Herrschaft.
Preußen ging alsbald daran, einen Jahrhunderte alten Mißstand zu besei-
tigen, der bisher so manchen erbitterten Streit mit den Nachbarfürsten hervor-
gerufen hatte. Staatsrechtliche Verhältnisse waren seit dem Mittelalter gleich
privatrechtlichen behandelt worden, und es hatte sich eine Rechtsordnung
herausgebildet, wornach die wichtigsten landesherrlichen Befugnisse, wie Wild-
bann, Zoll, Fraisch nur als staatsrechtliche Dienstbarkeiten angesehen wurden;
die niedere Gerichtsbarkeit war vielfach vom hohen Gerichte getrennt und
völlig als erbliches Eigen betrachtet worden*). Dazu kam, daß durch das Lehen-
wesen die Herrschaftsbereiche der einzelnen Landesherren derart vermengt
worden waren, daß der eine innerhalb der Grenzen des anderen einzelne Orte
oder gar nur einzelne Häuser und Untertanen hatte.
Auch im Bezirke des Kammeramts P e g n i t z übten auswärtige Herren
noch teils nur – mit landeshoheitlichen Befugnissen nicht verbundene – L e h e n
r e c h t e**), teils aber auch die L a n d e s h o h e i t aus.
Diesen Resten des Mittelalters begann Preußen nun ein Ende zu machen,
indem es den Grundsatz aufstellte, daß die fremden Hoheitsrechte über die im
geschlossenen Gebiet eines Staates wohnenden Untertanen nur angemaßt seien,
und daß alles, was innerhalb der Landesgrenzen liegt, dem Landesherrn des
umschließenden Gebiets auch untertan sein müsse. Demgemäß gab es die Lan-
deshoheit über die in fremden Gebieten wohnenden preußischen Untertanen auf,
nahm dagegen ohne weiteres am 24. VI. 1796 die L a n d e s h o h e i t über die
fremdherrlichen Eingehörungen innerhalb seiner Grenzen und eine Reihe von
Orten in Besitz und unterstellte sie seinem Amt in P e g n i t z , zunächst aller-
dings nur eine tatsächliche Besitzergreifung, die aber später (von Bayern i. J.
1803, in Ansehung der anderen Betroffenen, namentlich Nürnbergs, durch art.
14 des Preßburger Friedens vom 26. XII. 1805) anerkannt wurde ). Preußisch
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wurden hiedurch damals die Orte Illafeld ), Pfaffenhofen und Viehofen, Otten-
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hof ) und Eichenstrut ), ferner Hammerschrott rechts von der Pegnitz mit der
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Ziegelhütte ), die bisher zwischen Bayreuth und Nürnberg streitig waren,
Mosenberg samt dem Grund und Boden, worauf später das Bahngebäude von
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Ranna erstand, Brand mit dem Haselhof und Fischstein ), deren Landeshoheit
bisher vom oberpfälzischen Landrichteramt Auerbach bestritten worden war,
dann das ganze Dorf Höfen, wegen dessen Fraisch sich am 25. VIII. 1528 die
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